SATZUNG des
„Förderverein Rhein-Neckar für Kinder aus Weißrussland“
Aktualisierte Fassung gemäß Beschluss vom 22.05.2014 (§10, Abs.3)
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Rhein-Neckar für Kinder aus Weißrussland“; nach
Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).Vereinssitz ist
Ludwigshafen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Gemeinschaft
a) Der „Förderverein Rhein-Neckar für Kinder aus Weißrussland“ dient dem Zweck, sozial bedürftige
Kinder aus der vom Reaktorunglück in Tschernobyl betroffenen Zone Weißrusslands zu
unterstützen. Insbesondere verfolgt die Gemeinschaft das Ziel, den Kindern Ferien-Erholungsaufenthalte
bei Gastfamilien im Rhein-Neckar-Raum zu ermöglichen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
anfallenden Mittel aus Beiträgen und Spenden sind für den unter 2a) genannten Zweck
einzusetzen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mitgliedsbeiträge, Beschaffung von
Mitteln durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten
Zweck dienen. Der persönliche Einsatz der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.
f) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Als Mitglied aufgenommen werden können natürliche und juristische Personen, Verbände oder
Körperschaften, die an den Einrichtungen und Zielen des „Freundeskreis Rhein-Neckar der Kinder
aus Weißrussland“ interessiert sind.
Über den schriftlichen förmlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung ist dem/der AntragstellerIn mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Kündigung durch das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres.
Sie erfolgt schriftlich an den/die Vorsitzende oder seinen/ihre StellvertreterIn.
c) Ausschluss des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der
Anwesenden aus folgenden Gründen erfolgen:
- Vereins schädigendes Verhalten,
- Verstoß gegen die satzungsgemäßen Interessen,
- Wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.
2. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gemeinschaft.
2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) Einmal jährlich mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
b) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert
c) Wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und
ist den Mitgliedern vier Wochen vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
4. Die vorläufige und die endgültige Tagesordnung legt der Vorstand fest.
Anträge und Anfragen der Mitglieder sind bis zwei Wochen vor der Versammlung dem/der
Vorsitzenden schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Beschluss über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Satzungszwecks
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Abstimmung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Eine
Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
g) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem/der Protokollanten/in
und dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen ist.
h) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder.
i) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist
die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen ab dem Versammlungstag eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung muss
mindestens zwei, spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Diese
zweite Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
j) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der ersten SchriftführerIn, und dem/der SchatzmeisterIn (geschäftsführender Vorstand). Dem
erweiterten Vorstand können bis zu vier Beisitzer angehören.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
1. Der Vorstand ist zuständig für
a) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der vorläufigen und
der endgültigen Tagesordnung
a) Erstellung eines Rechenschaftsberichts für die Mitgliederversammlung
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Leitung und Protokollführung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Wahrnehmung der Vereinsziele
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglieder
Zur gerichtlichen Vertretung des Vereins ist das gemeinschaftliche Handeln von zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.
Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist.
2. Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der/die Vorsitzende ein.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch auf
schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder, davon entweder der/die Vorsitzende und dessen/deren StellvertreterIn
anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der
Stellvertreterin.
4. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das von dem/der
SitzungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 8
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder zwei
Rechnungsprüfer, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung überprüfen.
§ 9
Sonstige Vereinbarung
Die Finanzierung der Vereinsziele durch Spenden ist nicht auf die Mitglieder beschränkt.
§ 10
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer in § 6 ZIff.10 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Ludwigshafen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und soziale Zwecke im Rahmen seiner Satzung zu
verwenden hat.
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Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.